§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:

Förderverein Integratives Reiten im Sport und in der Therapie e.V. Wiesbaden

nachstehend kurz "FIRST" genannt.

Der FIRST hat seinen Sitz in Wiesbaden und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden eingetragen.

§2 Gemeinnützigkeit

Der FIRST verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, indem es das Therapeutische Reiten fördert und damit im Sinne der Gesundheitsfürsorge öffentlich tätig ist.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des FIRST dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen erhalten.

§3 Zuständigkeit, Zweck und Aufgaben

Der FIRST fördert, organisiert und unterstützt das Therapeutische Reiten in Wiesbaden. Therapeutisches Reiten ist Einsatz des Pferdes im Dienst kranker und behinderter Menschen. Der FIRST ist Mitglied im Dachverband "Deutsches Kuratorium für Therapeutisches Reiten e.V.".
Der FIRST bemüht sich insbesondere um

  • die gezielte Aufklärung und Unterrichtung der Öffentlichkeit, über das therapeutische Reiten und seine Bedeutung für die ganzheitliche Entwicklung der Persönlichkeit,

  • die Information über Ziele, Methoden und Wirkungen der Hippotherapie, des heilpädagogischen Voltigieren/Reitens, des Behindertenreitsportes sowie die Information über Auswahl und Ausbildung von Pferden für diese Zwecke,

  • die Förderung der Integration von Behinderten und Nichtbehinderten,

  • die Organisation von Lehrgängen und Seminaren zur Aus- und Fortbildung von Fachkräften in enger Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Berufs- und Fachverbänden,

  • die Vermittlung von und Information über Praktikums- und Ausbildungsmöglichkeiten im Bereich des therapeutischen Reitens,

  • die Förderung des therapeutischen Reitens in der praktischen Umsetzung.

§4 Mitgliedschaft und Beitritt

Mitglieder können natürliche oder juristische Personen, Gebietskörperschaften, Anstalten des öffentlichen Rechts und kirchliche Institutionen sein.
Die Beitrittserklärung ist schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe mitzuteilen. 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Bei natürlichen Personen durch ihren Tod, bei Organisationen und juristischen Personen durch ihre Auflösung.
  2. Durch Kündigung, die unter Wahrung einer dreimonatigen Frist zum Ende des Kalenderjahres durch Einschreibebrief der Geschäftsstelle zugegangen sein muß.
  3. Durch Ausschluß, der bei schuldhaften Verstößen gegen diese Satzung (z.B. auch Nichtbezahlung des Beitrages trotz Mahnung), gegen Beschlüsse des FIRST oder aus einem sonstigen wichtigen Grund der vom Vorstand mit 3/4 Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen werden kann. Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. Rechtfertigung gegeben werden. Ein solcher Beschluß ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Betroffene kann innerhalb eines Monats schriftlich bei dem FIRST Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen, Gebietskörperschaften, Anstalten des öffentlichen Rechts und kirchliche Institutionen können zur Mitgliederversammlung einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter entsenden. Alle Mitglieder sind nach Maßgabe der Satzung berechtigt, Anträge an die Organe des FIRST zu richten und Vorschläge im Sinne des §3 zu unterbreiten. Sie können im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben Veranstaltungen des FIRST besuchen und Auskunft, Rat und Unterstützung in Anspruch nehmen.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, Beschlüsse der Vereinsorgane und vom Vorstand erlassene Anordnungen zu befolgen, ihre Beiträge fristgerecht zu bezahlen und den FIRST bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.

§7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstands entgegen, genehmigt die Jahresrechnung und den Haushaltsplan, erteilt dem Vorstand Entlastung und entscheidet über Vorlagen des Vorstands sowie Anträge der Mitglieder, insbesondere über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und über Satzungs- änderungen. Sie wählt den Vorstand und 2 Rechnungsprüfer. Letztere dürfen nicht dem Vorstand an- gehören oder Angestellte des Vereins sein.

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich in der ersten Jahreshälfte einberufen. Sie ist darüber hinaus auch einzuberufen, wenn es das Interesse des FIRST erfordert oder wenn es ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt.

Die Einberufung erfolgt schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 4 Wochen. Maßgebend ist der Poststempel. Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn sie an die letzte dem FIRST bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet ist.

Bei Wahlen oder Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfalle durch einen Stellvertreter.

§8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.

Sie bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB, wobei jeweils 2 von ihnen gemeinschaftlich den Verein vertreten.
Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt bzw. bestätigt.
Der Vorstand kann sich durch Zuwahl ergänzen, wenn ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig ausscheidet. Diese Zuwahl bedarf der Bestätigung durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

Der Vorsitzende lädt schriftlich zu Sitzungen des Vorstands mit einer Frist von mindestens 2 Wochen ein.

Dem Vorstand obliegen alle Angelegenheiten des Vereins, soweit es die Satzung nicht anders bestimmt. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
  • Festlegung und Verfolgung der Ziele des Vereins,
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • Koordination der Interessen der Mitglieder,
  • die Vertretung des FIRST nach außen,
  • die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung, 
  • die Vorlage und Einhaltung des Haushaltsplanes, die Vorlage der Jahresrechnung und die Verwaltung des Vereins,
  • die Regelung von Personalangelegenheiten hauptamtlicher Mitarbeiter,
  • die Überwachung der Tätigkeit sowie Genehmigung von Beschlüssen der Arbeitskreise,
  • die Vorbereitung und Durchführung von Satzungsänderungen,
  • die Aufnahme (§4) sowie den Ausschluß (§5) von Mitgliedern.

§9 Amtszeit

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, d.h. die Mitglieder des Vorstands und die Rechnungsprüfer sollen alle 2 Jahre gewählt werden. Sie bleiben jeweils bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.
Der Vorstand ist berechtigt, von sich aus die vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern und sonstigen Beauftragten vor Ablauf der Amtsperiode zu beschließen und einen Vertreter zu benennen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und es das Interesse des FIRST erfordert. Ein solcher Beschluß muß einstimmig erfolgen (ohne die Stimme des Betroffenen), hat sofortige Wirkung und gilt bis zur Ent- scheidung durch die nächste Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei groben Satzungsverstößen mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen das Mißtrauen vor Ablauf der Amtszeit aussprechen. Dann muß in dieser Mitgliederversammlung mit Mehrheit ein neuer Vorstand gewählt werden.

§10 Protokollführung

Über die Beschlüsse der Versammlungen und Sitzungen aller Gremien des FIRST müssen Protokolle angefertigt werden, die vom Versammlungsleiter und einem weiteren Teilnehmer der Versammlung zu unterzeichnen sind.

§11 Satzungsänderung

Die Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung und nur mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder geändert werden. Über Satzungsänderungen kann nur dann ein Beschluß durch die Mitgliederversammlung gefaßt werden, wenn der Einladung zur Mitgliederversammlung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

§12 Auflösung

Der Beschluß zur Auflösung des FIRST kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit erfolgen. Bei der Auflösung oder Aufhebung des FIRST oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten an das Deutsche Kuratorium für Therapeutisches Reiten e.V., die es unter Mitwirkung des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e.V. Frankfurt a.M., zugunsten des Therapeutischen Reitens ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden muß.

§13 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dieser Satzung stehen, insbesondere zwischen Mitgliedern und dem FIRST, ist Wiesbaden.